Welche Rechtsform für die Arztpraxis – ein Rechtsformvergleich für Privatärzte.

Magna Med - Rechtsform für Arztpraxis

Wenn Sie als Privatarzt eine Arztpraxis eröffnen möchten, stellt sich immer die Frage nach der richtigen Rechtsform. Sie müssen diesen Gesichtspunkt aber nicht nur beachten, wenn Sie eine Arztpraxis eröffnen. Auch wenn Sie die Praxis eines anderen Arztes übernehmen, wollen Sie vielleicht den rechtlichen Rahmen ändern. Die Wahl der Rechtsform ist deshalb so entscheidend, weil sich unterschiedliche steuerrechtliche, haftungsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Folgen ergeben. Ebenso haben die meisten Ärzte subjektiv eine bestimmte Vorliebe für den rechtlichen Rahmen, in dem sie ihren Beruf ausüben möchten. Manch einer bevorzugt für sich die Einzelpraxis, ein anderer möchte enger mit Kollegen zusammenarbeiten und das wirtschaftliche Risiko teilen. Wichtig ist es, die jeweiligen Unterschiede zu kennen. Lernen Sie in diesem Beitrag mögliche Kriterien für die Rechtsformwahl kennen.

Die Rechtsformen für die Arztpraxis im Überblick.

In den letzten Jahrzehnten haben sich die Wahlmöglichkeiten für Ärzte bei der Rechtsform ihrer Berufsausübung vergrößert. Heute steht beispielsweise auch eine Kapitalgesellschaft (GmbH) zur Wahl. Deshalb erfolgt die Wahl der Rechtsform in der Arztpraxis idealerweise in zwei Schritten:

  1. Möchte ich die Praxis allein oder mit anderen zusammen betreiben?
  2. Kommt für mich die Gründung einer GmbH infrage?

Der Arzt als Einzelunternehmer.

Ärzte können wirtschaftlich und organisatorisch unabhängig tätig werden. Sie betreiben dann in der Regel ein Einzelunternehmen. In einer Einzelpraxis trägt der Betreiber sämtliche Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Praxis allein. Er ist verantwortlich für den wirtschaftlichen Erfolg. Hier wird er etwa im Falle seiner Abwesenheit für eine Vertretung sorgen, weil er ansonsten keine Einkünfte während dieser Zeit erzielt. Anders als der Vertragsarzt ist er zwar nicht zu einer Vertretungsregelung verpflichtet. Jedoch ergeben sich in diesem Zusammenhang wirtschaftliche Fragen.

Steuerrechtlich profitiert der klassisch einzeln unternehmerisch tätige Arzt von allen Vorteilen des Freiberuflers mit begrenzten Buchhaltungs- und Abschlusspflichten sowie Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht. Haftungsrechtlich ist der Arzt beim klassischen Einzelunternehmen mit dem Vermögen der Praxis und seinem Privatvermögen eingebunden.

Nur wenigen Ärzten ist bekannt, dass sie alle seit 2003 auch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) firmieren können. Ein einzelner Arzt kann sich auch für diese Form einer Kapitalgesellschaft entscheiden.

Allerdings ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft an bestimmte Formen und insbesondere bei der GmbH an eine Mindesteinlage von Kapital gebunden. Ebenso ergeben sich im Vergleich mit Personengesellschaften umfangreichere Buchhaltungs- und Abschlusspflichten. Vorteilhaft ist eine Kapitalgesellschaft primär unter Haftungsgesichtspunkten. Abgesehen von vorsätzlichem Handeln haftet der Arzt mit dem Vermögen der GmbH und nicht mit seinem Privatvermögen. Nachteilig ist unter anderem, dass eine GmbH immer gewerbesteuerpflichtig ist. Wer sich für diese Rechtsform bei der Arztpraxis entscheidet, gibt sein Gewerbesteuerprivileg als Freiberufler auf.

Ärztliche Zusammenarbeit als Gemeinschaftspraxis, medizinisches Versorgungszentrum oder Praxisgemeinschaft.

Viele Ärzte möchten das wirtschaftliche Risiko und die Investitionen auf mehrere Köpfe verteilen. Es sind grundsätzlich zwei sehr unterschiedliche Arten der Zusammenarbeit möglich. Dabei wird unterschieden zwischen der Berufsausübungsgemeinschaft in Form einer Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum, oder aber einer Praxisgemeinschaft, die sich von der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in Sachen Haftung und Abrechnung unterscheidet.

Gemeinschaftspraxis

Bei einer BAG in Form einer Gemeinschaftspraxis teilen sich die beteiligten Ärzte gleicher oder unterschiedlicher Fachbereiche die finanzielle und organisatorische Verantwortung. Sie haben dann gemeinsame Patienten und rechnen auch gemeinschaftlich ab. In der Privatarztpraxis sind dabei auch sehr individuelle vertragliche Gestaltungen zwischen den Ärzten möglich. Deshalb ist eine BAG für viele Ärzte eine attraktive Rechtsform in der Arztpraxis.

Die Beteiligten entscheiden sich meist für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG).

Man teilt sich Kosten, Investitionen, Personal, Geräte, Praxisräume und alles andere, was für die Berufsausübung notwendig ist. Der einzelne genießt je nach Ausgestaltung mehr persönliche Freiheit als in einem Einzelunternehmen. Es sind immer weitere Ärzte da, die im Falle von Urlaub und Abwesenheit Aufgaben übernehmen können. Die Praxis kann deshalb durchgehend Einkünfte erzielen.

Dafür nehmen die beteiligten Ärzte aber auch gemeinschaftlich an der Haftung teil. Jeder haftet für Fehler des anderen. Das kann sich wirtschaftlich gesehen sogar auf Altschulden eines Beteiligten beziehen. Deshalb ist bei der BAG ein Höchstmaß an Vertrauen zwischen allen Beteiligten notwendig.

Es droht hier ein weiteres Risiko, dass viele Ärzte zunächst nicht in Betracht ziehen. Bei der normalen kurativen Tätigkeit sind Ärzte Freiberufler. Sie müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Gerade in der Privatarztpraxis, bei der unter Umständen zusätzliche Leistungen im Rahmen der Praxistätigkeit angeboten werden, kann es zu einer sogenannten “gewerblichen Infektion” kommen. Dieser Begriff aus dem Steuerrecht bezeichnet eine Entwicklung, bei der gewerbliche Einkünfte aus einem kleinen Teilbereich der Praxis zur Gewerbesteuer auch für die klassischen ärztlichen Leistungen führen. In einer BAG ist das Risiko erhöht, weil einzelne Beteiligte möglicherweise nicht wissen, was andere Beteiligte neben der gemeinsamen BAG zusätzlich machen. Hier können gewerbliche Leistungen eines Beteiligten zur Gewerbesteuerpflicht in der gesamten Gemeinschaftspraxis führen.

Nachteilig kann es sich auch auswirken, wenn Beteiligte an einer BAG etwa in Form einer GbR nach dem Gesellschaftsvertrag nur einvernehmliche Entscheidungen treffen können. Kommt es zu Zerwürfnissen in der Gesellschaft, folgen langwierige Rechtsstreitigkeiten. Ebenso ist es wichtig, dass die Beteiligten rechtzeitig erbrechtliche Gestaltungen finden, die die Praxis nach dem Tod eines Beteiligten erhalten helfen. Gegebenenfalls sind hier schon passende Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu treffen.

Mehrere Ärzte können ihre gemeinschaftliche Tätigkeit auch in Form einer GmbH oder AG aufnehmen.

Medizinisches Versorgungszentrum

Auch ein medizinisches Versorgungszentrum gilt als Berufsausübungsgemeinschaft. Grundsätzlich entscheidet es sich jedoch noch von der Gemeinschaftspraxis.

Für das medizinische Versorgungszentrum sind personelle Strukturen vorgegeben, die es einzuhalten gilt. So gibt es hier nicht nur praktizierende Ärzte, sondern es bedarf neben mindestens zwei angestellten Ärzten oder Vertragsärzten sowohl einer kaufmännischen als auch einer medizinischen Leitung in Form eines weisungsfreien Arztes. In der Regel werden medizinische Versorgungszentren von einem kaufmännischen Leiter verwaltet, während der medizinische Leiter sich seiner medizinischen Tätigkeit widmen kann.

Ein medizinisches Versorgungszentrum bietet die Möglichkeit sowohl mehrere Ärzte aus gleichen als auch aus unterschiedlichen Fachrichtungen unter einem Dach zu vereinen. So können hier beispielsweise Ärzte und Psychotherapeuten eng zusammenarbeiten und durch engen Austausch die optimale Behandlung für den Patienten erzielen.

Eine Anstellung in einem solchen Zentrum ist vor allem für junge Ärzte interessant. Sie wollen kein finanzielles Risiko eingehen und legen Wert auf eine ausgeglichene Work-Life-Balance. Ein medizinisches Versorgungszentrum bietet ihnen hierfür alle Möglichkeiten: Während sie hier ihrem Arztberuf nachgehen können und je nach Ausrichtung des Versorgungszentrums interdisziplinär aktiv sein können, haben sie dennoch die Möglichkeit beispielsweise als niedergelassener Vertragsarzt die Arbeitszeiten frei zu bestimmen.

Auch für bereits alte, niedergelassene Ärzte ist ein solches Zentrum als Praxisort attraktiv. Bei Ausscheiden aus dem Arztberuf und Eintritt in den Ruhestand kann das MVZ seine Zulassung erwerben. Der Arzt und der Patientenstamm bleiben somit erhalten und das MVZ kann ohne eine neue Zulassung zu beantragen einen neuen Arzt an seiner Stelle einstellen.

Die Praxisgemeinschaft

In diesem Fall schließen sich Ärzte zusammen, um die Aufwendungen für Ressourcen wie Räume, Geräte und Personal zu teilen.

Sie bleiben aber intern mit ihren Patienten und Abrechnungen unabhängig. Meist wird in diesem Fall bei der Rechtsform in der Arztpraxis die GbR gewählt. Besonders wenn Ärzte eine neue Praxis eröffnen, kann die Praxisgemeinschaft eine ausgezeichnete Wahl sein. Man arbeitet in einem gewissen Umfang zusammen, ohne gemeinschaftlich zu haften. Eine gemeinschaftliche Haftung ist hier nur in Ausnahmefällen anzunehmen.

Diese Rechtsform bietet sich in der Arztpraxis an, wenn die Bindung nicht sehr hoch sein soll und man anfänglich erst Vertrauen zueinander aufbauen möchte. Hier ist in jedem Fall auch eine unproblematische Trennung der Beteiligten möglich, weil sie ihre Praxen beibehalten.

Es gibt auch bei dieser Rechtsform in der Arztpraxis Risiken. Tauschen die Beteiligten Leistungen untereinander aus, können Sie umsatzsteuerpflichtig werden. Grenzen Sie in der Außendarstellung die getrennten Bereiche nicht sorgfältig voneinander ab, können sie nach den Grundsätzen einer Scheinpraxisgemeinschaft vorrangig steuerrechtlich wie eine Gemeinschaftspraxis behandelt werden.

Fließendere Übergänge bei der Rechtsform in der Privatarztpraxis möglich

Privatärzte sind nicht in die teilweise stringenten Prozesse der Kassenarztzulassung eingebunden. Bei Vertragsärzten nehmen unter Umständen auch die entsprechenden Gremien Einfluss auf die Zulassung der Rechtsform in der Arztpraxis. Wenn Sie als Privatarzt eine Arztpraxis eröffnen, spielt die kassenärztliche Zulassung für Sie keine Rolle. Sie können sich bei der Rechtsform in der Arztpraxis ganz an den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen und haftungsrechtlichen Aspekten orientieren. Ebenso sind sehr individuelle vertragliche Gestaltungen möglich, die die Grenzen zwischen den Rechtsformen fließender machen können. Dennoch sind auch hier grundsätzlich die Entscheidungslinien bei den Abgrenzungen zwischen Einzelunternehmen/beruflicher Zusammenarbeit und Personengesellschaft/Kapitalgesellschaft maßgeblich.

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